Allgemeine Geschäfts- und Veranstaltungsbedingungen (AGVB) Tagungszentrum S4
An der Stadtmauer 4, 87435 Kempten

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Veranstaltungsbedingungen (nachfolgend „AGVB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Sozialbau Kempten Wohnungs- und Städtebau GmbH, Allgäuer Straße 1, 87435 Kempten (nachfolgend „Sozialbau“), und ihren Kunden über die Überlassung von Veranstaltungs-, Tagungs-, Seminar- und Besprechungsräumen sowie über sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Leistungen und Lieferungen.

(2) Die von der Sozialbau betriebenen Veranstaltungsstätte  befindet sich unter der Bezeichnung „Tagungszentrum S4“ an der Anschrift, An der Stadtmauer 4, 87435 Kempten. Soweit diese AGVB auf das „Tagungszentrum S4“ Bezug nehmen, ist damit ausschließlich die Veranstaltungsstätte einschließlich ihrer Veranstaltungsräume, Einrichtungen und Ausstattungen gemeint.

(3) Diese AGVB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit in diesen AGVB nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Sozialbau und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGVB.

(5) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen, deren sonstige Überlassung an Dritte, die Durchführung oder Bewerbung von Verkaufs-, Werbe- oder vergleichbaren Veranstaltungen sowie jede von der vertraglich vereinbarten Nutzung abweichende Verwendung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sozialbau in Textform. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

(6) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Sozialbau hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Sozialbau Leistungen in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen vorbehaltlos erbringt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt zwischen Sozialbau und dem Kunden zustande.

(2) Angebote der Sozialbau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(3) Mit der Buchungsanfrage gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.

(4) Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebots durch Sozialbau zustande. Die Annahme erfolgt regelmäßig durch eine Buchungsbestätigung in Textform, sofern sie nicht ausdrücklich in anderer Weise erklärt wird.

(5) Buchungsanfragen und unverbindliche Reservierungen begründen bis zum Zustandekommen des Vertrages keinen Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages oder auf die Überlassung bestimmter Veranstaltungsräume. Vereinbarte Terminoptionen gelten ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Zeitraum. Nach Ablauf der Optionsfrist endet die Terminoption automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Sozialbau bedarf. Soweit nichts anderes vereinbart ist,  bleibt Sozialbau bis zum Zustandekommen des Vertrages berechtigt, über die angefragten Veranstaltungsräume anderweitig zu verfügen.

(6) Handelt der Kunde im Namen oder für Rechnung eines Dritten, hat er seine Vertretungsberechtigung der Sozialbau auf Verlangen nachzuweisen. Fehlt die Vertretungsberechtigung, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 3 Leistungen des Tagungszentrums S4

(1) Die Sozialbau erbringt die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag, diesen AGVB sowie den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Ein Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen besteht nicht.

(2) Die  Sozialbau stellt dem Kunden die vertraglich vereinbarten Veranstaltungsräume des Tagungszentrums S4 einschließlich der vereinbarten Einrichtungen, Ausstattungen und technischen Einrichtungen für den vereinbarten Nutzungszeitraum zur Verfügung.

(3) Soweit die  Sozialbau Zusatzleistungen, insbesondere technische Ausstattung, Mobiliar, Serviceleistungen oder sonstige Leistungen Dritter vermittelt oder bereitstellt, erfolgt dies ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.

(4) Die Sozialbau ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich geeignete Dritte erbringen zu lassen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Sozialbau ist berechtigt, dem Kunden einen anderen Veranstaltungsraum zuzuweisen oder die vereinbarte Raumkonfiguration zu ändern, sofern die geänderte Leistung hinsichtlich Größe, Kapazität, Ausstattung und Eignung für die vereinbarte Veranstaltung gleichwertig ist, dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(6) Geringfügige Änderungen oder Abweichungen der vereinbarten Leistungen bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund technischer, organisatorischer oder gesetzlicher Erfordernisse erforderlich, für den Kunden zumutbar sind und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

§ 4 Entgelte und Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte sowie die Vergütung für zusätzlich in Anspruch genommene Leistungen zu entrichten. Dies gilt auch für Leistungen, die auf Veranlassung des Kunden unmittelbar oder mittelbar durch Dritte erbracht und von Sozialbau verauslagt oder vermittelt werden. Hierzu zählen insbesondere Entgelte und Gebühren von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften sowie sonstigen öffentlichen oder privaten Stellen, soweit diese im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallen.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich geschuldet ist. Ändert sich nach Vertragsschluss die gesetzliche Umsatzsteuer oder werden neue, die vereinbarten Leistungen betreffende öffentliche Abgaben eingeführt, geändert oder abgeschafft, ist Sozialbau berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Rechnungen können in Textform, insbesondere elektronisch, übermittelt werden. Soweit kein abweichender Fälligkeitstermin vereinbart oder in der Rechnung angegeben ist, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zahlungseingang beim Sozialbau.

(4) Sozialbau ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Art, Höhe und Fälligkeit werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.

(5) Sozialbau ist ferner berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder eine bereits vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung angemessen zu erhöhen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug des Kunden, einer Erweiterung des Vertragsumfangs oder sonstigen Umständen, die berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Kunden begründen.

(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der Sozialbau aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Nutzung der Veranstaltungsräume und Durchführung der Veranstaltung

(1) Die Veranstaltungsräume dürfen ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck sowie innerhalb der vereinbarten Nutzungszeiten genutzt werden. Änderungen des Veranstaltungszwecks, der Art der Veranstaltung oder sonstige wesentliche Abweichungen vom Vertragsinhalt bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sozialbau in Textform.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Sozialbau alle für die Planung und Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Veranstaltungszweck, zur voraussichtlichen Teilnehmerzahl, zum zeitlichen Ablauf sowie zu besonderen organisatorischen oder technischen Anforderungen. Änderungen sind Sozialbau unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen sowie sicherheitsrechtlichen Anforderungen einzuhalten und erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Anzeigen auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen, soweit diese nicht ausdrücklich von Sozialbau übernommen werden.

(4) Die vereinbarte Höchstteilnehmerzahl darf nicht überschritten werden. Sozialbau ist berechtigt, den Zutritt weiterer Personen zu verweigern oder sonstige geeignete Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher, behördlicher oder sicherheitsrelevanter Vorgaben zu treffen.

(5) Verschieben sich die vereinbarten Veranstaltungszeiten auf Veranlassung des Kunden und stimmt Sozialbau der Änderung zu, ist Sozialbau berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Personal-, Organisations-, Technik- und Betriebsaufwand sowie eine hierdurch verursachte verlängerte Nutzung der Veranstaltungsräume gesondert zu berechnen. Die Zustimmung der Sozialbau zu einer Änderung oder Verlängerung der Veranstaltungszeiten begründet keinen Anspruch auf künftige Änderungen oder Verlängerungen.

(6) Der Kunde hat die Veranstaltung so durchzuführen, dass andere Nutzer des Gebäudes sowie Dritte nicht über das unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Gesetzliche Lärm-, Umwelt- und Sicherheitsvorschriften, behördliche Auflagen sowie die Hausordnung des Tagungszentrums S4 sind einzuhalten.

(7) Die Sozialbau übt im Tagungszentrum S4 während der gesamten Veranstaltungsdauer das Hausrecht aus. Den Anweisungen ihrer Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten ist Folge zu leisten.

(8) Die Sozialbau ist berechtigt, die Veranstaltung zu unterbrechen, einzuschränken oder abzubrechen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Personen oder Sachen ausgehen, gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder wesentliche Bestimmungen dieser AGVB verstoßen wird oder berechtigten Anweisungen der Sozialbau trotz Aufforderung nicht Folge geleistet wird. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte der Sozialbau bleiben unberührt.

 

§ 6 Speisen, Getränke und Bewirtung

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde berechtigt, Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitzubringen oder durch Dritte anliefern zu lassen. Gesetzliche lebensmittelrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

(2) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass mitgebrachte oder durch Dritte gelieferte Speisen und Getränke den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen und hygienerechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Haftung der Sozialbau bestimmt sich im Übrigen nach § 12 dieser AGVB.

(3) Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb des Tagungszentrums S4 nicht beeinträchtigen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Lagerung, Ausgabe und Entsorgung ordnungsgemäß erfolgen.

(4) Entstehen durch mitgebrachte Speisen, Getränke oder deren Ausgabe außergewöhnliche Verschmutzungen oder ein über das übliche Maß hinausgehender Reinigungsaufwand, ist Sozialbau berechtigt, dem Kunden die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten oder eine angemessene Vergütung nach dem erforderlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.

(5) Der Kunde hat sämtliche nach Beendigung der Veranstaltung eingebrachten Speisen, Getränke sowie sonstige Verbrauchsmaterialien und Abfälle unverzüglich zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Unterbleibt dies, ist die Sozialbau berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Kunden vorzunehmen.

(6) Soweit die Sozialbau Catering- oder Bewirtungsleistungen selbst oder durch Dritte erbringt oder vermittelt, gelten hierfür ergänzend die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

(7) Die Sozialbau ist berechtigt, aus sachlichem Grund Anforderungen an Fremdcaterer oder sonstige vom Kunden eingeschaltete Dienstleister zu stellen oder deren Einsatz abzulehnen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, Hygiene, des Brandschutzes, des ordnungsgemäßen Betriebs oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.

 

§ 7 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

(1) Soweit die Sozialbau technische Einrichtungen, Medien-, Präsentations- oder Veranstaltungstechnik oder sonstige Ausstattungen im eigenen Namen als Bestandteil ihrer vertraglichen Leistungen bereitstellt, erfolgt dies im vertraglich vereinbarten Umfang. Die Haftung der Sozialbau richtet sich nach § 12 dieser AGVB.

(2) Soweit die Sozialbau auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden lediglich den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und einem Dritten vermittelt, wird der Dritte unmittelbar Vertragspartner des Kunden. In diesem Fall haftet die Sozialbau, soweit gesetzlich zulässig, nur für die schuldhafte Verletzung ihrer Vermittlungs- und Auswahlpflichten. Auf Verlangen tritt sie dem Kunden etwaige ihr gegen den Dritten zustehende Ersatzansprüche ab.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen technischen Einrichtungen und Ausstattungen pfleglich zu behandeln und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Sie sind nach Beendigung der Veranstaltung vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(4) Die Verwendung eigener technischer, elektrischer oder elektronischer Anlagen, Geräte oder sonstiger Einrichtungen des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung der Sozialbau, soweit hierdurch Einrichtungen des Tagungszentrums S4 genutzt oder beeinträchtigt werden können. Der Kunde haftet für sämtliche hierdurch verursachten Schäden, Störungen oder Beeinträchtigungen, soweit diese nicht von der Sozialbau zu vertreten sind.

(5) Entstehen durch den Betrieb eigener Geräte des Kunden zusätzliche Kosten, insbesondere für Strom, technische Betreuung oder sonstige betriebliche Leistungen, ist die Sozialbau berechtigt, diese gesondert nach tatsächlichem Aufwand oder den vereinbarten Vergütungssätzen abzurechnen. Bleiben durch den Einsatz eigener Anlagen oder Einrichtungen des Kunden vertraglich vereinbarte oder bereitgestellte Anlagen, Einrichtungen oder Leistungen der Sozialbau ungenutzt, bleibt der Anspruch der Sozialbau auf die hierfür vereinbarte Vergütung unberührt, soweit die Sozialbau die Nichtnutzung nicht zu vertreten hat.

(6) Eigene Telefon-, Daten-, Netzwerk- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Kunden dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Sozialbau angeschlossen oder betrieben werden. Sozialbau ist berechtigt, hierfür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

(7) Die Sozialbau übernimmt keine Gewähr für eine jederzeitige und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit von Internetzugang, WLAN, Telekommunikationsverbindungen oder technischen Einrichtungen, soweit keine bestimmte Verfügbarkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Die Haftung für Störungen oder Ausfälle richtet sich nach § 12 dieser AGVB. Erforderliche Wartungsarbeiten und technisch notwendige Unterbrechungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

(8) Störungen an den von Sozialbau bereitgestellten technischen Einrichtungen sind Sozialbau unverzüglich anzuzeigen. Sozialbau wird sich im Rahmen des Zumutbaren um eine schnellstmögliche Beseitigung bemühen. Ein Recht zur Minderung, Zurückbehaltung von Zahlungen oder zum Schadensersatz besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 8 Mitgebrachte Gegenstände, Dekorationen und Einbauten

(1) Mitgebrachte Gegenstände jeder Art befinden sich grundsätzlich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen des Tagungszentrums S4. Eine Verwahrungs- oder Obhutspflicht der Sozialbau besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen des Einzelfalls als vertragstypische Pflicht ergibt. Die Haftung der Sozialbau richtet sich nach § 12 dieser AGVB.

(2) Mitgebrachte Dekorationen, Einbauten, Ausstellungsstücke und sonstige Gegenstände müssen den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den brandschutz-, sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sozialbau ist berechtigt, hierüber geeignete Nachweise zu verlangen.

(3) Das Anbringen oder Aufstellen von Dekorationen, Werbemitteln, Hinweisschildern, Ausstellungsgegenständen oder sonstigen Einbauten sowie Eingriffe in Gebäude, Einrichtungen oder Inventar bedürfen der vorherigen Zustimmung der Sozialbau. Der Kunde hat hierbei geeignete Befestigungsmittel zu verwenden und jede Beschädigung der Veranstaltungsräume oder des Inventars zu vermeiden.

(4) Die Sozialbau ist berechtigt, die Verwendung oder den Verbleib von Gegenständen zu untersagen oder bereits eingebrachte Gegenstände auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen, den ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetrieb beeinträchtigen oder eine Gefahr für Personen, Sachen oder das Gebäude darstellen.

(5) Sämtliche vom Kunden eingebrachten Gegenstände sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterbleibt dies, ist die Sozialbau berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu entfernen und einzulagern. Eine Entsorgung ist nur nach Maßgabe von § 14 dieser AGVB oder der gesetzlichen Vorschriften zulässig.

(6) Verbleiben Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit in den Veranstaltungsräumen und wird hierdurch die Nutzung der Räume beeinträchtigt oder verzögert, ist die Sozialbau berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung sowie Ersatz weiterer hierdurch entstehender Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 9 Rücktritt des Kunden (Stornierung)

(1) Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur zulässig, wenn ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, ein vertragliches Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder die Sozialbau dem Rücktritt ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(2) Wurde zwischen den Vertragsparteien ein kostenfreies Rücktrittsrecht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart, kann der Kunde bis zum Ablauf dieser Frist durch Erklärung in Textform kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Sozialbau.

(3) Besteht kein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes kostenfreies Rücktrittsrecht oder wird die vereinbarte Rücktrittsfrist überschritten, bleibt der Anspruch der Sozialbau auf die vereinbarte Vergütung bestehen, soweit die Nichtinanspruchnahme der Leistungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt. Die Sozialbau hat sich ersparte Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen zu lassen, die es durch eine anderweitige Vermietung oder Verwendung der Veranstaltungsräume erzielt oder böswillig zu erzielen unterlässt.

(4 ) Die Sozialbau ist berechtigt, den nach Abs.3 fortbestehenden Vergütungsanspruch unter pauschaler Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der typischen Möglichkeit einer anderweitigen Vermietung wie folgt zu berechnen:

 

Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung                                 Stornierungsentschädigung

 

Weniger als 12 bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn                           30% der vereinbarten Vergütung

Weniger als 8 bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn                             50% der vereinbarten Vergütung

Weniger als 4 bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn                             75% der vereinbarten Vergütung

Weniger als 2 Wochen bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn                   90% der vereinbarten Vergütung

Weniger als 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn sowie

bei Nichtinanspruchnahme der Veranstaltung ohne Rücktritt                    95% der vereinbarten Vergütung

 

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Sozialbau  kein oder lediglich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sozialbau bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

(5) Bereits erbrachte Leistungen, individuell angefertigte oder bestellte Leistungen sowie auf Veranlassung des Kunden bereits beauftragte oder verauslagte Leistungen Dritter, die nicht mehr kostenfrei storniert oder anderweitig verwertet werden können, sind vom Kunden unabhängig von der Stornierungsentschädigung in voller Höhe zu vergüten, soweit diese nicht bereits in der Stornierungsentschädigung berücksichtigt sind.

(6) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche der Sozialbau bleibt unberührt.

 

§ 10 Rücktritt und außerordentliche Kündigung durch die Sozialbau

(1) Die Sozialbau ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht besteht oder ein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben ist.

(2) Die Sozialbau ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vereinbarte oder nach diesem § 4 berechtigt verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wird.

(3) Die Sozialbau ist darüber hinaus berechtigt, aus wichtigem Grund außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a) höhere Gewalt oder sonstige von Sozialbau nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder unzumutbar erschweren;
  2. b) der Kunde bei Vertragsschluss oder danach wesentliche Angaben, insbesondere zum Veranstalter, Veranstaltungszweck, Veranstaltungsablauf oder zur Teilnehmerzahl, schuldhaft unrichtig oder unvollständig gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
  3. c) konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Veranstaltung den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit des Gebäudes oder seiner Nutzer, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das Ansehen des Tagungszentrums S4 gefährden oder beeinträchtigen kann;
  4. d) die Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Auflagen verstößt oder erforderliche Genehmigungen nicht vorliegen;
  5. e) der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten oder Bestimmungen dieser AGVB verstößt und den Verstoß trotz Aufforderung nicht unverzüglich abstellt, sofern eine Abhilfe möglich ist;
  6. f) die überlassenen Räume entgegen § 1 dieser AGVB unbefugt unter- oder weitervermietet, Dritten überlassen oder vertragswidrig genutzt werden;
  7. g) nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch der Sozialbau auf die Gegenleistung gefährden, und der Kunde eine daraufhin berechtigt verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist erbringt.

(4) Macht die Sozialbau von einem Rücktritts- oder Kündigungsrecht nach diesem § 10 berechtigt Gebrauch, begründet dies keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Sozialbau, insbesondere auf Vergütung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, soweit diese auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden kann.

(2) Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Sturm, Brand, Explosionen, Epidemien, Pandemien, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge, innere Unruhen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder Anordnungen, Ausfälle der Energie-,Wasser- oder Telekommunikationsversorgung, Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen sowie sonstige vergleichbare, unvorhersehbare und von keiner Vertragspartei zu vertretende Ereignisse.

(3) Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Ereignis sowie dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung zu informieren, soweit ihr dies möglich und zumutbar ist.

(4) Kann die Veranstaltung am vereinbarten Termin aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, prüfen die Parteien zunächst, ob eine Verlegung auf einen zumutbaren Ersatztermin möglich ist. Ein Anspruch auf eine Verlegung besteht nur, wenn die Parteien  hierüber eine Vereinbarung treffen.

(5) Ist die Durchführung am vereinbarten Termin unmöglich und wird kein Ersatztermin vereinbart, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen des Ausfalls sind ausgeschlossen, soweit die jeweilige Partei das Ereignis nicht zu vertreten hat und keine zwingende gesetzliche Haftung besteht.

(6) Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen der Sozialbau sind zu vergüten. Vom Kunden ausdrücklich veranlasste, ausschließlich für seine Veranstaltung eingegangene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu erstatten, soweit die Sozialbau diese Kosten nicht vermeiden oder anderweitig verwenden kann. Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(7) Gesetzliche Rechte der Vertragsparteien, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger gesetzlicher Leistungsstörungen, bleiben unberührt.

 

§ 12 Haftung der Sozialbau

(1) Die Sozialbau haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Sozialbau, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Sozialbau nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Sozialbau für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

– bei der Übernahme einer Garantie,

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie

– in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(5) Soweit dem Kunden Stellplätze, Garderoben, WLAN, technische Einrichtungen oder sonstige Nebenleistungen unentgeltlich oder lediglich als Serviceleistung zur Verfügung gestellt werden, übernimmt die Sozialbau keine über die gesetzlichen Vorschriften und die vorstehenden Haftungsregelungen hinausgehende Haftung.

(6) Der Kunde hat erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und der Sozialbau Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige schuldhaft, sind seine Ansprüche soweit ausgeschlossen oder zu mindern, als die Sozialbau infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen  oder eine Vergrößerung des Schadens verhindern konnte.

(7) Die verschuldensunabhängige Haftung der Sozialbau für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel gemäß § 536a Absatz 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren vertragliche Schadensersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 13 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Veranstaltung. Er haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen. Für Schäden durch Besucher, Teilnehmer oder sonstige Dritte haftet der Kunde, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist oder er eigene Organisations-, Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hat.

(2) Der Kunde haftet insbesondere für Schäden an Gebäuden, Veranstaltungsräumen, Einrichtungen, Inventar, technischen Anlagen, Mobiliar sowie sonstigen von Sozialbau zur Verfügung gestellten Gegenständen. Festgestellte Schäden sind der Sozialbau unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Veranstaltungsräume sowie sämtliche überlassenen Einrichtungen und Ausstattungen pfleglich zu behandeln und alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen.

(4) Der Kunde übernimmt für die Dauer der Veranstaltung die Verkehrssicherungspflichten, soweit diese durch die Durchführung der Veranstaltung veranlasst und seinem Einfluss- und Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Die Verkehrssicherungspflichten der Sozialbau hinsichtlich des Gebäudes und seiner allgemeinen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Kunde stellt die Sozialbau von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der Durchführung der Veranstaltung gegen die Sozialbau geltend gemacht werden, soweit die Ursache im Verantwortungs- oder Risikobereich des Kunden liegt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, urheberrechtliche Bestimmungen, immissionsschutzrechtliche Vorschriften oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen des Kunden.

(6) Soweit Art oder Umfang der Veranstaltung dies erfordern oder die Sozialbau aufgrund konkreter Umstände ein berechtigtes Interesse hat, ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen eine ausreichende Veranstalterhaftpflichtversicherung einschließlich Feuerhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschutz muss insbesondere Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Schäden am Mietobjekt einschließlich Zubehör sowie Freistellungsansprüche der Sozialbau im Zusammenhang mit der Veranstaltung umfassen.

(7) Das Recht der Sozialbau, nach § 4 eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, bleibt unberührt.

 

§ 14 Zurückgelassene Gegenstände

(1) Im Tagungszentrum S4 zurückgelassene Gegenstände werden auf Verlangen des Berechtigten durch die Sozialbau auf dessen Gefahr und Kosten nachgesandt, soweit der Sozialbau die Nachsendung zumutbar ist. Die Sozialbau darf die Nachsendung von der vorherigen Erstattung der voraussichtlichen Kosten abhängig machen.

(2) Soweit gesetzliche Fundpflichten nicht entgegenstehen, kann die Sozialbau zurückgelassene Gegenstände bis zu drei Monate aufbewahren. Eine Pflicht zur Aufbewahrung über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht.

(3) Sozialbau ist berechtigt, dem Kunden die im Zusammenhang mit der Sicherstellung, Aufbewahrung, Verpackung, Nachsendung oder Entsorgung entstandenen angemessenen Aufwendungen und Kosten in Rechnung zu stellen.

(4) Gegenstände, die einem gesetzlichen Fundrecht unterliegen, werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften behandelt und, soweit erforderlich, an das zuständige Fundbüro übergeben.

(5) Offensichtlich wertlose Gegenstände oder Gegenstände, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigem Aufwand oder besonderen Gefahren verbunden ist, dürfen nach Ablauf von 3 Monaten auf Kosten des Kunden entsorgt werden, soweit ihm das Zurücklassen des Gegenstands zuzurechnen ist.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGVB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Kempten (Allgäu). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGVB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: Juli 2026