Allgemeine Veranstaltungsbedingungen Tagungszentrum S4
An der Stadtmauer 4, 87435 Kempten

 

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und
Veranstaltungsräumen des Tagungszentrum S4 zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,
Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und
Lieferungen des Tagungszentrum S4, soweit nichts Abweichendes in Textform (vgl. § 12.1) vereinbart wird. Das Tagungszentrum S4,
An der Stadtmauer 4 in 87435 Kempten wird betrieben von der Sozialbau Kempten Wohnungs- und Städtebau GmbH, Allgäuer Str. 1 in
87435 Kempten.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Tagungszentrums S4 in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen
wird.

1.3 Es gelten ausschließlich unsere vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende
Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere
Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeinen
Veranstaltungsbedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

 

§ 2 Vertragsschluss, Vertragspartner, Haftung des Tagungszentrums S4, Verjährung

2.1 Vertragspartner sind die Sozialbau Kempten Wohnungs- und Städtebau GmbH, im Folgenden auch Tagungszentrum S4 genannt, und
der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Tagungszentrum S4 zustande. Dem Tagungszentrum
S4 steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen. Sämtliche etwaigen Terminangebote/Aufforderungen zur Abgabe eines
verbindlichen Angebots durch den Kunden sind bis zur Annahmeerklärung durch das Tagungszentrum S 4 unverbindlich und
freibleibend. Das Tagungszentrum S4 kann bis zum Vertragsschluss insb. über die Veranstaltungsräume anderweitig verfügen, außer
es ist ausdrücklich mindestens in Textform eine Frist, bis zu der sich das Tagungszentrum S4 an das Angebot gebunden hält,
vermerkt.

2.2 Das Tagungszentrum S4 haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tagungszentrums S4
beruhen. Für sonstige Schäden haftet das Tagungszentrum S4 nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tagungszentrums S4 beruhen. Sofern jedoch eine
wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen des Tagungszentrums S4 verletzt wird, haftet das Tagungszentrum S4 auch für sonstige Fahrlässigkeit.
Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in § 2 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Die Regelung in § 2.6
bleibt unberührt.

2.3 Sollte sich während der Nutzungszeit durch den Kunden ein Mangel an angemieteten Tagungsräumlichkeiten oder sonstige
Störungen bei deren Nutzung zeigen, hat der Kunde dies dem Tagungszentrum S 4 unverzüglich anzuzeigen. Das Tagungszentrum S 4
wird sodann bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Insoweit verpflichtet sich der Kunde im Sinne einer möglichst zeitnahen Mangel-
/Störungsbehebung dazu, das Tagungszentrum S 4 hierbei nach dem ihm Zumutbaren zu unterstützen und einen möglichen Schaden
möglichst gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Tagungszentrum S4 rechtzeitig auf die Möglichkeit der
Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2.4 Bei der Verpflichtung von Fremdpersonal für die Veranstaltungen (z.B. Catering) haftet das Tagungszentrum S4 nur für die
ordnungsgemäße Auswahl des beauftragten Unternehmens. Im Schadensfall tritt das Tagungszentrum S4 ihm zustehende Ersatzansprüche
gegen die Fremdfirma an den Kunden ab.

2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Tagungszentrums S4 auf Schadenersatz für anfängliche Sachmängel nach § 536 a Abs.
1. Alt. BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.6 Alle Ansprüche gegen das Tagungszentrum S4 verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht
für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Tagungszentrums S4 beruhen, oder für
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Tagungszentrums S4 beruhen.

 

§ 3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Das Tagungszentrum S4 ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Tagungszentrum S4 zugesagten Leistungen zu
erbringen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise
des Tagungszentrums S4 zu bezahlen. Dies gilt auch für die vom Kunden direkt oder über das Tagungszentrum S4 beauftragte
Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Tagungszentrum S4 verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen
von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen
der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand
nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum
zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.5 Rechnungen des Tagungszentrums S4 ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das
Tagungszentrum S4 kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des
Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Tagungszentrum S4 bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.6 Das Tagungszentrum S4 ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das
Tagungszentrum S4 berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.8 Der Kunde kann nur mit einer unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderung gegenüber
einer Forderung des Tagungszentrums S4 aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

 

§ 4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung), Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Tagungszentrums S4

4.1 Ein Rücktritt des Kunden ist nur möglich, wenn von dem mit dem Tagungszentrum S4 geschlossenen Vertrag ein Rücktrittsrecht
im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Tagungszentrum S4
der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer
Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.

4.2 Sofern zwischen dem Tagungszentrum S4 und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde,
kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Tagungszentrums S4 auszulösen.
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem
Tagungszentrum S4 ausübt.

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart, bereits erloschen und/oder besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder
Kündigungsrecht, behält das Tagungszentrum S4 den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung,
sofern der Grund für die Nichtinanspruchnahme aus dem Risikobereich des Kunden stammt. Das Tagungszentrum S4 hat die Einnahmen
aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können
dabei gemäß der Ziffer 4.4 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der
geforderten Höhe entstanden ist. Dem Tagungszentrum S4 steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Tagungszentrum S4
berechtigt, 50 % des entgangenen Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 75 % des Umsatzes.

4.5 Kann die Veranstaltung wegen höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine Kosten selbst. Für den
anderen Vertragspartner verauslagte Kosten sind von diesem zu erstatten.

 

§ 5 Rücktritt des Tagungszentrum S4s, Ausfall der Veranstaltung

5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das
Tagungszentrum S4 in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den
vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Tagungszentrum S4s mit angemessener
Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach
Verstreichen einer vom Tagungszentrum S4 gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Tagungszentrum S4 ebenfalls
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Ferner ist das Tagungszentrum S4 berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten,
insbesondere falls
• Höhere Gewalt oder andere vom Tagungszentrum S4 nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich
machen;
• Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der
Aufenthaltszweck sein;
• das Tagungszentrum S4 begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Tagungszentrum S4s in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Tagungszentrum S4s zuzurechnen ist;
• der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
• ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.

5.4 Der berechtigte Rücktritt des Tagungszentrum S4s begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

§ 6 Änderungen der Veranstaltungszeit

6.1 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Tagungszentrum S4 diesen
Abweichungen zu, so kann das Tagungszentrum S4 die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei
denn, das Tagungszentrum S4 trifft ein Verschulden.

 

§ 7 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich mitbringen. Sollten aufgrund der mitgebrachten Speisen und
Getränke eine erhöhte Verunreinigung des Bodens festzustellen sein, ist das Tagungszentrum S4 berechtigt dem Kunden die
Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1 Soweit das Tagungszentrum S4 für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten
beschafft, handelt es im Namen, und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt das Tagungszentrum S4 von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Tagungszentrum S4s bedarf
dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des
Tagungszentrum S4s gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Tagungszentrum S4 diese nicht zu vertreten hat. Die durch die
Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Tagungszentrum S4 pauschal erfassen und berechnen.

8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Tagungszentrum S4s berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen
zu benutzen. Dafür kann das Tagungszentrum S4 eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Tagungszentrum S4s ungenutzt, kann eine
Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5 Störungen an vom Tagungszentrum S4 zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit
umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Tagungszentrum S4 diese Störungen
nicht zu vertreten hat.

 

§ 9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den
Veranstaltungsräumen bzw. im Tagungszentrum S4. Das Tagungszentrum S4 übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine
Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, wobei Ziff. 2.2 entsprechend gilt. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung
aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Tagungszentrum S4 ist
berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Tagungszentrum S4
berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die
Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Tagungszentrum S4 abzustimmen.

9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt
der Kunde dies, darf das Tagungszentrum S4 die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände
im Veranstaltungsraum, kann das Tagungszentrum S4 für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene
Nutzungsentschädigung berechnen.

 

§ 10 Haftung des Kunden

10.1 Die Verantwortlichkeit für die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung liegt
grundsätzlich beim Kunden.

10.2 Der Kunde haftet dem Tagungszentrum S4 und Dritten gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder sonstigen Personen, die
auf seine Veranlassung mit dem Mietgegenstand in Berührung kommen, schuldhaft im Sinn von § 276 Abs. 1, 2 BGB verursacht werden.
Im Besonderen haftet der Kunde in vollem Umfang für Schäden, die an Einrichtungen, Inventaren und Geräten durch ihn selbst,
seine Beauftragten, Besucher oder sonstige Dritte, denen er Zutritt gewährt, schuldhaft verursacht werden. Weitergehende
Regelungen in diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen bleiben unberührt. Sämtliche Schäden am Gebäude und/oder Inventar
sind vom Kunden, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen unverzüglich dem Tagungszentrum
S4 zu melden.

10.3 Der Kunde übernimmt die Verkehrssicherungspflicht im Mietobjekt. Ferner stellt er das Tagungszentrum S4 von allen Ansprüchen
frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Seiten privater oder öffentlicher Dritter während oder nach der Vertragsdauer
gegen das Tagungszentrum S4 aufgrund der durchgeführten Veranstaltung geltend gemacht werden und in den Verantwortungsbereich
des Kunden fallen.

10.4 Der Kunde hat sich in ausreichendem Umfang wegen Haftpflicht und Feuerhaftpflicht zu versichern und den Nachweis darüber
vor der Veranstaltung durch Vorlage des Versicherungsscheins auf Verlangen zu erbringen. Die VeranstalterHaftpflichtversicherung hat insbesondere Schadensersatz wegen Beschädigung des Mietobjektes und Zubehör sowie die Freistellung
des Tagungszentrum S4s von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu umfassen.

10.5 Der Kunde stellt das Tagungszentrum S4 von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Seiten
privater oder öffentlicher Dritter gegen das Tagungszentrum S4 aufgrund der durchgeführten Veranstaltung geltend gemacht werden.

10.6 Das Tagungszentrum S4 kann unbeschadet weiterer Regelungen in diesem Vertrag vom Kunden die Stellung einer angemessenen
Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie oder Bürgschaft verlangen.

 

§ 11 Zurückgebliebene Sachen

Zurückgebliebene Sachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesendet. Das Tagungszentrum S4 bewahrt solche
Gegenstände drei Monate auf; danach werden diese dem lokalen Fundbüro übergeben, sofern diese einen erkennbaren Wert haben.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen bedürfen
der Textform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Kempten (Allgäu),
Deutschland. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, gilt als Gerichtsstand Kempten (Allgäu), Deutschland.

12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) ist
ausgeschlossen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Juli 2021